a) Die Vorinstanz hat mehrere Verfahrensfehler begangen: Das Baugesuch wurde nicht im Amtsblatt publiziert und die bewilligten Pläne sind nicht unterschrieben. Weiter hat die Vorinstanz strittige Verfahrensaspekte zusammen mit der Beschwerdegegnerschaft und dem AGR an einem Augenschein ohne die Beteiligung des Beschwerdeführers erörtert. Mit diesem Vorgehen hat die Vorinstanz gegen das Verbot des Berichtens verstossen. Der Hochbauleiter der Gemeinde und der Mitarbeiter des AGR, die am Augenschein teilnahmen, hätten in den Ausstand treten müssen.