b) Unter dem Titel «Begründung» hielt das AGR in der Verfügung vom 14. August 2020 unter anderem fest, dem Vorhaben stünden keine überwiegenden Interessen entgegen. Dabei handelt es sich nicht um eine Interessenabwägung im Sinne der Rechtsprechung; diese ist nachzuholen. Gestützt auf die noch erforderlichen Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich des Landschaftsschutzes und der Erschliessung, sind die massgebenden entgegenstehenden Interessen im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtung zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen und die darauf basierende Beurteilung ausreichend zu begründen. 10. Zusammenfassung und Fazit