Für die Entscheidbegründung bedeutet dies, dass die erhobenen Interessen, ihre Gewichtung sowie die daraus gezogenen Schlüsse mindestens summarisch darzustellen sind.39 Als entgegenstehende Interessen fallen hier besonders der Landschaftsschutz, der Lärmschutz und der zusätzliche Verkehr in Betracht. Auch die möglichst ungeschmälerte landwirtschaftliche Nutzung der Nachbarparzelle durch den Beschwerdeführer stellt ein entgegenstehendes Interesse dar, das zu gewichten ist.