In diesem Punkt entspricht der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Falls nötig, ist zur Beurteilung der Frage, ob die bestehende Erschliessung für die Nutzung der Tierpension als Ganzes sowie für den Betrieb des Hundeausbildungsplatzes genügend ist, ein Fachbericht bei der dafür zuständigen Fachbehörde einzuholen. 34 Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1) 35 Vgl. Fachbericht der Kantonspolizei Bern, pag. 7B der Vorakten der Gemeinde A.________ 36 Vgl. VGE 2013/371 vom 4. März 2014, E. 5.2