b) Ob die bestehende Erschliessung für die Nutzung der Tierpension insgesamt, d.h. der Hundepension zusammen mit der Kleintierpension, sowie der Hundekurse auf dem Ausbildungsplatz im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b BauV ausreichend ist, d.h. keine wesentliche Mehrbelastung bringt, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht schlüssig hervor. Ebenfalls nicht geklärt ist die Frage, ob die Mehrbelastung eine Verkehrsgefährdung auf der Zufahrtsstrasse verursacht. In diesem Punkt entspricht der angefochtene Entscheid den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht.