a) Eine Gesamtbetrachtung fehlt auch mit Blick auf die Erschliessung. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BauG in Verbindung mit Art. 5 BauV34 genügen bestehende Strassen, die den Anforderungen an eine Neuerschliessung nicht entsprechen, für Bauvorhaben in einem weitgehend überbauten Gebiet oder ausserhalb der Bauzone, wenn die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering ist und die Verkehrssicherheit und die Brandbekämpfung gewährleistet sind (Bst. a); für Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen genügen bestehende Strassen, wenn keine wesentliche Mehrbelastung erfolgt (Bst. b).