Diese ist nachzuholen. Der angefochtene Entscheid bzw. die Verfügung des AGR vom 14. August 2020 ist in diesem Punkt mangelhaft. d) Bezüglich der Standortgebundenheit des Hundeausbildungsplatzes ist ausserdem aus den Akten nicht genügend ersichtlich, ob eine Alternativstandortabklärung durchgeführt worden ist. Dazu wird sich das AGR äussern müssen. In diesem Punkt ist der Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. 8. Erschliessung