Diese umfasst nach den Angaben der Beschwerdegegnerschaft bis zu 30 Tiere, wozu alle Tiere wie Fische in Aquarien, Kaninchen, Meerschweinchen, Mäuse und Geflügel, gehören. Zur negativen Standortgebundenheit der Kleintierpension hat sich das AGR in der Verfügung vom 14. August 2020 nicht geäussert, obwohl der Hütedienst für Kleintiere ebenfalls Gegenstand des Bau- und Ausnahmegesuchs ist. Bei der Frage, ob die Tierpension standortgebunden ist, muss der Betrieb der Kleintierpension mitberücksichtigt werden. Im Gegensatz zur Lärmbeurteilung fehlt bei der Beurteilung der Standortgebundenheit diese gesamtheitliche Betrachtung. Diese ist nachzuholen.