14. August 2020 zum Ausdruck. Der Betrieb der Tierpension der Beschwerdegegnerschaft umfasst jedoch nicht nur Hunde. Vorliegend beantragte die Beschwerdegegnerschaft eine Bauund Ausnahmebewilligung für den Betrieb einer Tierpension im Umfang der gewerbsmässigen Tierbetreuungsbewilligung des kantonalen Veterinärdienstes (vgl. Erwägung 6). Diese umfasst nach den Angaben der Beschwerdegegnerschaft bis zu 30 Tiere, wozu alle Tiere wie Fische in Aquarien, Kaninchen, Meerschweinchen, Mäuse und Geflügel, gehören.