Entgegen den Ausführungen des Einsprechers sind Hundepension und Hundeausbildungsplätze aufgrund der negativen Standortgebundenheit auch in der Landwirtschaftszone bewilligungsfähig. Bei Durchführung von max. 6 Gruppenkursen pro Woche kann die Mehrbelastung (Verkehr, Umwelt) als höchstens geringfügig beurteilt werden (…).» c) Die Ausführungen zeigen, dass sich die Beurteilung des AGR bzgl. der Tierpension auf die Zulässigkeit der Hundepension begrenzt. Das kommt sowohl bei der Sachverhaltsdarstellung in Ziffer 1 wie auch im Dispositiv bei den Auflagen und Bedingungen der Verfügung des AGR vom