a) Nach Art. 24 Bst. a RPG können zonenfremde Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ausnahmeweise bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert. Zonenwidrige Bauten und Anlagen sind standortgebunden, wenn sie aus technischen oder betrieblichen Gründen, z.B. Funkantennen, oder wegen der Bodenbeschaffenheit, z.B. Rohstoffgewinnungsanlagen, auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen sind (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein Bauvorhaben aus bestimmten Gründen, z.B. wegen seinen Immissionen, ausgeschlossen ist (negative Standortgebundenheit).33