d) Weiter fehlt im angefochtenen Gesamtentscheid eine nachvollziehbare Begründung, inwieweit der fragliche Hundeausbildungsplatz mit den Vorschriften des kommunalen Schutzgebiets vereinbar ist (Art. 55 GBR bzw. Art. 59 «neu GBR»). In diesem Punkt genügt der angefochtene Entscheid der Begründungspflicht nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG ebenfalls nicht. 6. Streitgegenstand und Umfang der Tierpension