Ob das fragliche kommunale Schutzgebiet durch den strittigen Ausbildungsplatz mit der Umzäunung in relevanter Weise beeinträchtigt wird, ergibt sich wie erwähnt nicht schlüssig aus dem angefochtenen Gesamtentscheid. Sowohl nach dem geltenden wie auch nach dem revidierten GBR müssen Bauvorhaben in einem Landschaftsschutz- bzw. Landschaftsschongebiet einer Fachstelle in Gestaltungsfragen vorlegt werden.31 Das hat die Vorinstanz nicht getan. Der Sachverhalt ist damit noch nicht genügend abgeklärt. Diese Abklärung bei der Fachstelle ist nachzuholen.