c) Landschaftsschongebiete bezwecken die ungeschmälerte Erhaltung der Kulturlandschaft mit ihrer typischen Topografie, ihren natur- und kulturgeschichtlichen Qualitäten sowie ihren ökologisch wichtigen Elementen. Das folgt aus der Regelung von Art. 59 Abs. 1 «neu GBR». Der Qualität und der Bedeutung des Landschaftsschongebietes LS 10 «B.________» bzw. des Landschaftsschutzgebietes II wurden im vorliegenden Fall nicht vertieft nachgegangen. Ob das fragliche kommunale Schutzgebiet durch den strittigen Ausbildungsplatz mit der Umzäunung in relevanter Weise beeinträchtigt wird, ergibt sich wie erwähnt nicht schlüssig aus dem angefochtenen Gesamtentscheid.