Der Zaun verfügt ausserdem über eine grosse, einflügelige Rohrrahmentür.29 Bei dieser Erscheinung und Dimensionen kann nicht mehr von einem geringfügigen Bauvorhaben gesprochen werden. Soweit die Gemeinde argumentiert, sie erachte den Zaun als mit der Landschaft verträglich, weil er die baubewilligungspflichtige Höhe von 1.20 m nicht erreiche, ist ihre Begründung rechtlich auch nicht haltbar. Zwar sind nach der Regelung von Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD bis zu 1.20 m hohe Einfriedungen baubewilligungsfrei. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Vorhaben, die ausserhalb der Bauzone liegen und die Schutzinteressen eines Landschaftsschutz- bzw.