b) Im angefochtenen Gesamtentscheid bemerkte die Vorinstanz, durch die Weidezäune sei das Landschaftsschongebiet nicht betroffen. Die Einfriedungen würden als verträglich und zulässig beurteilt. In der Stellungnahme vom 12. November 2020 führte die Gemeinde in Ergänzung dazu aus, sie habe auf die Durchführung eines Augenscheins oder eine Überprüfung durch eine externe Fachstelle verzichtet, weil die Zäune die baubewilligungspflichte Höhe von 1.20 m nicht erreiche. Aus diesem Grund habe sie die Zäune als mit der Landschaft verträglich betrachtet. Die Ausführungen der Gemeinde sind nicht schlüssig.