a) Die Parzelle Nr. 1640 der Beschwerdegegnerschaft liegt nach geltendem Recht im Landschaftsschutzgebiet II. Die Gemeinde A.________ hat ihre Ortsplanung zwischenzeitlich revidiert; sie befindet sich zurzeit in der Genehmigungsphase beim AGR. Nach dem revidierten Baureglement («neu GBR26») bzw. dem Zonenplan Landschaft27 befindet sich die Parzelle Nr. 1640 im Landschaftsschongebiet LS 10 «B.________». Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte gestützt auf Art. 12 Abs. 3 GBR28 bzw. nach Art. 59 Abs. 3 «neu GBR» eine unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachinstanz beiziehen müssen, um die ästhetischen Auswirkungen der Einzäunung zu beurteilen. Das sei nicht geschehen.