Die Publikation des Bauund Ausnahmegesuches im kantonalen Amtsblatt muss daher nachgeholt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anwohnerinnen und Anwohner im Rahmen der Publikation im lokalen Amtsanzeiger bereits die Gelegenheit hatten, sich mit einer Einsprache am Verfahren zu beteiligen. Es dürfte daher sinnvoll sein, in der Publikation im Amtsblatt auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.