Damit hat die Vorinstanz die Mitwirkung des Beschwerdeführers am Baubewilligungsverfahren zu Unrecht beschränkt. Wie die Vorinstanz selber einräumt, hatte sie dem Beschwerdeführer auch die Verfügung des AGR vom 14. August 2020 nicht eröffnet, obwohl sie im angefochtenen Entscheid zu diversen Rügepunkten, namentlich der Standortgebundenheit, der Lärmimmissionen und der Hundekurszeiten, vollständig auf die Verfügung des AGR verwies. Anders als die Vorinstanz meint, war es dem Beschwerdeführer daher nicht möglich, den Gesamtentscheid sachgerecht anzufechten. Insoweit entspricht der angefochtene Entscheid auch den Anforderungen an die Begründungspflicht nach Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG nicht.