Dieses Vorgehen der Gemeinde stellt fraglos eine grobe Verletzung des Gehöranspruchs dar. Entgegen der Auffassung der Gemeinde spielt es keine Rolle, ob die Unterlagen Einfluss auf den weiteren Verlauf des Verfahrens haben oder nicht. Es war dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen auch nicht möglich, sich zum Verfahren zu äussern und daran mitzuwirken. Damit hat die Vorinstanz die Mitwirkung des Beschwerdeführers am Baubewilligungsverfahren zu Unrecht beschränkt.