e) Es ist aktenkundig und unbestritten, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer diverse Unterlagen, namentlich E-Mails an das AGR und an die Beschwerdegegnerschaft, Schreiben an die Beschwerdegegnerschaft, Stellungnahmen und Schlussbemerkungen der Beschwerdegegnerschaft sowie die Verfügung das AGR vom 14. August 2020, nicht zur Kenntnis brachte. Der Beschwerdeführer hatte auch keine Gelegenheit, sich zu diesen Unterlagen zu äussern. Dieses Vorgehen der Gemeinde stellt fraglos eine grobe Verletzung des Gehöranspruchs dar.