AGR äusserte sich in seiner Stellungnahme vom 12. November 2020 zu den formellen Rügen nicht. c) In der Beschwerdeantwort vom 11. November 2020 hielt die Beschwerdegegnerschaft zur angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs zusammengefasst fest, die Vorinstanz sei für die Verfahrensleitung zuständig. Zu den angeblichen Verletzungen des Gehörsanspruchs könnten sie sich nicht abschliessend äussern.