Die Gemeinde räumt zudem ein, sie habe fälschlicherweise auf das Eröffnen der Verfügung vom 14. August 2020 des AGR und auf das Einholen von Schlussbemerkungen von allen Beteiligten verzichtet. Sie sei jedoch überzeugt, dass trotz diesen Mängeln den Beteiligten keine Nachteile entstanden seien. Ihrer Meinung nach sei eine sachgerechte Anfechtung des Bauentscheids möglich gewesen. Das 14 Vgl. VGE 2009/409 vom 21. Juni 2010, E. 4.6.2 mit Hinweisen 5/15 BVD 110/2020/175