Unbekannt seien ihm auch die E-Mail-Korrespondenz des AGR vom 20. Mai 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 17. August 2020 (richtig: 14. August 2020). Schliesslich kritisiert er, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Bauentscheid ungenügend mit seinen Einspracherügen auseinandergesetzt.