a) Der Beschwerdeführer macht weitere Verfahrensmängel geltend. Besonders bringt er vor, die Vorinstanz habe das Baubewilligungsverfahren ab April 2020 einseitig, d.h. ohne dass er bei Verfahrensschritten und Massnahmen einbezogen worden sei, durchgeführt. Ihm seien weder die Einspracheantwort noch die vom AGR verlangte Projektänderung oder die übrigen Korrespondenzen zugestellt worden. Ebenfalls sei er nicht zum Einreichen von Schlussbemerkungen eingeladen worden. Unbekannt seien ihm auch die E-Mail-Korrespondenz des AGR vom 20. Mai 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 17. August 2020 (richtig: 14. August 2020).