Der angefochtene Gesamtentscheid ist schon aus diesem Grund aufzuheben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird der Augenschein unter korrekten Rahmenbedingungen, d.h. im Beisein aller Verfahrensbeteiligten und ohne die genannten Behördenvertreter, zu widerholen und zu protokollieren sein. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen. 3. Rechtliches Gehör