Nach der Rechtsprechung ist bei der Heilung von Ausstandspflichtverletzungen grosse Zurückhaltung geboten.14 Im vorliegenden Fall fällt eine Heilungsmöglichkeit von vornherein ausser Betracht. Denn die Vorinstanz muss sich weitere Verfahrensmängel vorwerfen lassen und sie hat zudem den Sachverhalt in verschiedenen Punkten ungenügend abgeklärt, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Der angefochtene Gesamtentscheid ist schon aus diesem Grund aufzuheben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.