Anwesend am Augenschein waren von Seiten der Behörden der Hochbauleiter der Gemeinde A.________, welcher das Baubewilligungsverfahren leitete, und ein Mitarbeiter des AGR, der die Verfügung des AGR vom 14. August 2020 unterzeichnete. Beide Behördenvertreter haben an der Entscheidfindung des angefochtenen Gesamtentscheids mitgewirkt. Sie hätten nach dem Augenschein bei der weiteren Behandlung des Bau- und Ausnahmegesuchs in den Ausstand treten müssen. Das haben sie nach den Akten nicht getan. Damit haben sie ihre Ausstandspflicht nach Art. 9 Abs. 1 Bst. f VRPG verletzt. Nach der Rechtsprechung ist bei der Heilung von Ausstandspflichtverletzungen grosse Zurückhaltung geboten.14