Weiter waren die Beleuchtung des Hundeausbildungsplatzes und die Empfehlungen der Lärmfachstelle der Kantonspolizei bezüglich des Hundebestandes ein Thema. Indem die Vorinstanz das strittige Bauvorhaben in Abwesenheit des Beschwerdeführers bzw. Einsprechers mit der Bauherrschaft erörterte, hat sie gegen das Verbot des Berichtens verstossen.12 Mit ihrem Vorgehen hat die Vorinstanz auch das Recht des Beschwerdeführers an der Teilnahme am Augenschein verletzt (Art. 22 Abs. 1 VRPG). Gründe, die es erlauben würden, dieses Recht einzuschränken, sind weder erkennbar noch werden solche von der Vorinstanz vorgebracht.