Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer – soweit dies den Akten entnommen werden kann – weder von der Tatsache, dass ein Augenschein stattgefunden hatte, noch vom Ergebnis des Augenscheins Kenntnis gegeben. Aus den Akten geht zudem hervor, dass am Augenschein offene Fragen hinsichtlich der Zufahrtsstrasse und der Grösse des Hundeausbildungsplatzes diskutiert werden sollten.11 Weiter waren die Beleuchtung des Hundeausbildungsplatzes und die Empfehlungen der Lärmfachstelle der Kantonspolizei bezüglich des Hundebestandes ein Thema.