d) Sobald Einsprache eingereicht ist, sind die Einsprechenden Partei im Sinn von Art. 12 Abs. 1 VRPG und es gilt das Verbot des Berichtens.8 Im Zeitpunkt des Augenscheins war der Beschwerdeführer als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Er erhob mit Eingabe vom 16. Oktober 2019 Einsprache gegen das Vorhaben.9 Der Augenschein fand nachfolgend am 14. Juli 2020 statt und wurde auf Antrag der Beschwerdegegnerschaft durchgeführt.10 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer – soweit dies den Akten entnommen werden kann – weder von der Tatsache, dass ein Augenschein stattgefunden hatte, noch vom Ergebnis des Augenscheins Kenntnis gegeben.