c) Nach Art. 48 VRPG ist es den Behörden untersagt, ausserhalb des Verfahrens eine bei ihnen hängige Angelegenheit mit einer Partei zu besprechen (sog. Verbot des Berichtens). Denn das Erörtern von Verfahrensaspekten mit einer Partei unter Ausschluss der übrigen Parteien verstösst gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Damit wird das Verfassungsprinzip der Fairness verletzt.6 Zudem lässt ein solches Vorgehen auch an der Unparteilichkeit der Behörde Zweifel aufkommen. Wird das Verbot des Berichtens verletzt, muss nach der Rechtsprechung die entsprechende Behördenvertreterin oder Behördenvertreter im weiteren Verfahren in den Ausstand treten.7