a) Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe mit ihrem Vorgehen gegen das Verbot des Berichtens gemäss Art. 48 VRPG5 verstossen. Am 14. Juli 2020 habe ein Augenschein ohne seine Beteiligung stattgefunden. Ebenso erscheine die Begehung vor Ort vom 24. März 2020, an der eine Besprechung mit Frau D.________ stattgefunden habe, rechtlich als grenzwertig. Er ist der Meinung, die Durchführung des Verfahrens durch die Vorinstanz bzw. durch den Verfahrensleiter lasse an dessen Unparteilichkeit begründete Zweifel aufkommen.