b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Gemeinde hat das nachträgliche Baugesuch der Beschwerdegegnerschaft mit Auflagen bewilligt und gleichzeitig den Rückbau diverser Einrichtungen verlangt. Die Beschwerdegegnerschaft als Baugesuchstellende sind durch die Auflagen materiell beschwert und somit zur Beschwerdeführung legitimiert. Auch der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung befugt. Er hat sich im vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt und ist mit seiner Einsprache nicht durchgedrungen.