Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2020, die Beschwerde vom 6. Oktober 2020 des Beschwerdeführers sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. In der Beschwerdeantwort vom 10. November 2020 beantragt der Beschwerdeführer die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdegegnerschaft, soweit darauf eingetreten werden könne. 5. Auf die Rechtsschriften, die Eingaben der Verfahrensbeteiligten sowie auf die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen