4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet2, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Überdies gab das Rechtsamt dem AGR Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Gemeinde reichte am 13. November 2020 die Vorakten ein; sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Bauentscheids. Das AGR verweist mit Stellungnahme vom 12. November 2020 auf seine Verfügung vom 14. August 2020 und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. November 2020, die Beschwerde vom 6. Oktober 2020 des Beschwerdeführers sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.