Dem Vorsorgeprinzip wird damit genügend Rechnung getragen. Anhaltspunkte, dass der Betrieb des Beschwerdegegners mit den neu geplanten Geflügelmasthallen zu übermässigen Geruchsimmissionen führen könnte, sind keine vorhanden. 5. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerde ist damit abzuweisen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Emmental vom 7. September 2020 sowie die Verfügung des AGR vom 3. Juni 2020 werden bestätigt.