g) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der von den beiden Geflügelmasthallen gegenüber den benachbarten Wohnhäusern errechnete Mindestabstand von 54 m nicht zu beanstanden ist und eingehalten wird. Gemäss den unwidersprochenen Ausführungen der Abteilung Immissionsschutz in der Stellungnahme vom 21. Oktober 2020 wird das Bauvorhaben von einer Fachfirma für Stallbauten geplant/realisiert und sämtliche Massnahmen, welche bei vergleichbaren Anlagen erfolgreich umgesetzt worden sind, seien vorgesehen. Die Neubauten entsprächen dem Stand der Technik, das Vorhaben erfülle somit die Anforderungen von Art. 4 LRV. Dem Vorsorgeprinzip wird damit genügend Rechnung getragen.