So reichte der Beschwerdegegner am 26. März 2020 eine Immissionsprognose unter Berücksichtigung der lokalen Windverhältnisse der Firma G.________38 ein. Dabei wurde mittels einer Ausbreitungsrechnung unter Einbezug der Meteorologie am vorliegenden Standort beurteilt, ob die Anlage beim Wohnhaus des Beschwerdeführers übermässige Geruchsemissionen gemäss Geruchsempfehlung des Bundes39 verursacht. Das Geruchsgutachten kommt im Sinne einer Sonderbeurteilung nach FAT-Bericht 476 zu folgenden Schlüssen (S. 20): - Der Standort der Anlage ist gegenüber Schwachwinden aus Ostsüdöstlicher Richtung exponiert.