Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als eine Sonderbeurteilung aufgrund besonderer Windverhältnisse und damit eine allfällige Anpassung der vorläufig errechneten Mindestabstände nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden kann, wenn der errechnete Mindestabstand eingehalten wird. Soweit die Abteilung Immissionsschutz eine solche Berücksichtigung von Windeinflüssen generell ausschliesst, weil vorliegend die Mindestabstände eingehalten sind, kann ihr daher nicht gefolgt werden. Dies ist jedoch irrelevant. So reichte der Beschwerdegegner am 26. März 2020 eine Immissionsprognose unter Berücksichtigung der lokalen Windverhältnisse der Firma G.________38 ein.