Der Beschwerdeführer beanstandet diese Ausführungen der Fachstelle. Vorliegend erfolge die Abluft an der Nordseite der Ställe und ziehe damit in Richtung seines Grundstücks ab. Sein Grundstück liege bei Westwind (eine der häufigsten Wetterlagen in der Schweiz) direkt im Einwirkungsbereich. Das AUE mache es sich zu einfach, wenn dargetan werde, die Windrichtungen seien nicht zu berücksichtigen, da der Mindestabstand eingehalten werde. Selbst wenn dies vorliegend der Fall wäre, was bestritten werde, sei der Mindestabstand gestützt auf die Sonderbeurteilung anzupassen, da der Westwind die Gerüche direkt zu seiner Liegenschaft trage.