f) Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Mindestabstände gestützt auf eine Sonderbeurteilung anzupassen seien. Es trifft zu, dass die Ermittlung des Mindestabstandes gemäss FAT-Bericht keine Rücksicht auf die Häufigkeiten von Windrichtungen nimmt. Dies wird bei Bedarf mit einer Sonderbeurteilung ergänzt. Bei besonderen Windverhältnissen, die sich auf meteorologische Messungen oder eine fachliche Standortbeurteilung abstützen, muss der vorläufig errechnete Mindestabstand entsprechend der Sonderbeurteilung angepasst werden.36