Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Bemessung des Mindestabstands beim Immissionspunkt nach dem Gesagten das Wohnhaus und nicht die Parzellengrenze massgebend. Die Einwände des Beschwerdeführers zur Messweise erweisen sich damit als unbegründet. Der Mindestabstand von 54 m ist eingehalten.