Der Abstand muss zwischen diesem Emissionspunkt und dem Wohnhaus als Empfangspunkt gemessen werden34, wie dies auch die Abteilung Immissionsschutz in der Stellungnahme vom 30. Januar 2020 festhält. Im massgebenden Situationsplan mit den eingetragenen Radien des Mindestabstands35 sind die Radien der beiden Masthallen korrekt von der Austrittsöffnung der Abluft an der Nordwestfassade bemessen und nicht – wie der Beschwerdeführer zu behaupten scheint – von der Gebäudemitte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist für die Bemessung des Mindestabstands beim Immissionspunkt nach dem Gesagten das Wohnhaus und nicht die Parzellengrenze massgebend.