e) Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Radius nicht von der Gebäudemitte, sondern von der Gebäudehülle aus zu messen sei. Zudem sei der Mindestabstand bis zur Grundstücksgrenze der Nachbarparzelle zu wahren und nicht – wie hier passiert – bis zur Gebäudehülle seines Hauses. Gemäss FAT-Bericht entspricht die Mindestabstandskurve einem Kreis um den Emissionspunkt (Austrittsöffnung der Abluft) des Stallgebäudes.33 Der Abstand muss zwischen diesem Emissionspunkt und dem Wohnhaus als Empfangspunkt gemessen werden34, wie dies auch die Abteilung Immissionsschutz in der Stellungnahme vom 30. Januar 2020 festhält.