Die BVD sieht keinen Grund, von dieser Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen, zumal auch der Beschwerdeführer diese Berechnung und die eingesetzten Korrekturfaktoren nicht in Frage stellt. Seinem Einwand, wonach mit mehr Masthühnern zu rechnen sei, kann – wie bereits ausgeführt (E. 2b) – nicht gefolgt werden, da die Anzahl der Tiere mittels Auflage im angefochtenen Entscheid auf die im Berechnungsformular eingesetzten maximal 1'700 Hühner pro Stall beschränkt wurde. Die Vorinstanz ging damit bei den neuen Geflügelmasthallen zu Recht von einem massgebenden Mindestabstand von 54 m aus.