9/14 BVD 110/2020/174 damit einzig, dass sich die umliegenden Wohnhäuser in der Landwirtschaftszone befinden. Dies ist auch sachgerecht: Wer in der Landwirtschaftszone wohnt, hat zwar auch Anrecht auf Schutz vor lästigen oder schädlichen Immissionen, kann aber diesen Anspruch nicht im gleichen Umfang geltend machen wie in der Bauzone wohnhafte Personen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass vorliegend gegenüber den benachbarten Wohnhäusern nur die Einhaltung des halben Mindestabstands verlangt wird.