Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt der halbe Geruchsabstand nicht nur gegenüber unbewohnten Gebieten. Vielmehr stellen der FAT-Bericht sowie die Rechtsprechung (vgl. oben) auf die Zonenzugehörigkeit ab, weshalb es nicht von Bedeutung ist, ob im direkten Umfeld des Bauprojekts mehrere Wohngebäude stehen und daher nach Ansicht des Beschwerdeführers von besiedeltem Gebiet zu sprechen ist. Entscheidend ist 28 FAT-Bericht S. 7; BGer 1C_260/2016 vom 6. Juni 2017 E. 2.2, mit Hinweisen. 29 FAT-Bericht S. 6. 30 BGE 126 II 43 E. 4c S. 45. 31 FAT-Bericht S. 7. 32 FAT-Bericht S. 8.