d) Vorab ist erneut festzuhalten, dass die vorgesehenen Umzonungen, die sich in der Phase der Vorprüfung befinden, nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 2c). Für die vorliegende Beurteilung ist vielmehr von der Zonenzuordnung gemäss geltendem Zonenplan auszugehen. Danach befinden sich sämtliche Nachbarliegenschaften des beschwerdegegnerischen Betriebs und insbesondere auch das Wohnhaus des Beschwerdeführers am K.________weg in der Landwirtschaftszone. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers gilt der halbe Geruchsabstand nicht nur gegenüber unbewohnten Gebieten.