Gemäss den in der Praxis anerkannten Messmethoden sei der Radius sodann nicht von der Gebäudemitte, sondern von der Gebäudehülle aus zu messen. Zudem sei der Mindestabstand bis zur Grundstücksgrenze der Nachbarparzelle zu wahren und nicht – wie hier passiert – bis zur Gebäudehülle seines Hauses. Es sei daher nicht einmal der vom Beschwerdegegner ausgewiesene Mindestabstand von 54 m eingehalten. Da zudem wie ausgeführt mehr Hühner untergebracht werden können, sei im Ergebnis mit mehr Mist, mehr Gestank und mehr Feinstaub zu rechnen. Die Mindestabstände seien auch aus diesem Grund nicht eingehalten.